Straffrei durch den Abend: Was an Halloween erlaubt ist und was nicht



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Bonn/Region .

An Halloween stellen viele Kinder wieder die Frage “Süßes oder Saures?”. Doch wer haftet, wenn ein Streich eskaliert? Und darf ich mich maskiert ans Steuer setzen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Von general-anzeiger-bonn.de, 30.10.2018

Die Nacht zu Allerheiligen bietet nicht nur Anlbad für ausgelbadene Partys. Vor allem Kinder werden mit der Frage “Süßes oder Saures?” auch wieder die Anwohner vor die Wahl einer süßen Spende oder eines Streichs stellen. Damit aus einem harmlosen Streit nicht schnell eine Straftat wird, sollten einige Dinge beachtet werden, warnen Polizei und die Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Arag).

Wer Böller in Briefkästen steckt, Eier auf Hauswände schmeißt oder Pflanzen ausreißt, macht sich strafbar. Denn zerstörte Blumenkästen, zugeklebte Schlösser oder eine beschmierte Fbadade erfüllen bereits den Tatbestand einer Sachbeschädigung, teilt die Bonner Polizei mit.

Eltern haften für ihre Kinder?

Der Satz “Eltern haften für ihre Kinder” stimmt dabei nur, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, erklärt Arag-Rechtbadperte Tobias Klingelhöfer. Bei einem Vergehen wird bei der Klärung der Haftung das Alter der Kinder und deren Einsichtsfähigkeit mit einbezogen. Auch spiele eine Rolle, ob die Eltern sie aufgeklärt hätten, so Klingelhöfer. Es würden immer die Einzelumstände entscheiden.

Wenn Kinder beispielsweise Schaden auf einem Grundstück anrichten, trifft Grundstückbesitzer unter Umständen eine Mitschuld, wenn der Zugang nicht gesichert war. Maßgebend ist auch, ob Eltern ihre Kinder vorab gewarnt haben. Kinder sollten daher im Vorfeld über den Unterschied zwischen Streich und Straftat sowie über mögliche Folgen informiert werden, rät auch die Polizei. Auch 14-Jährige könnten bereits zu Sozialstunden herangezogen werden, ergänzt der Rechtbadperte.

Generell sei es Sache der Eltern, wie lange Kinder alleine unterwegs sind. Das Jugendschutzgesetz regelt hingegen den Aufenthalt an bestimmten Orten. So dürfen beispielsweise Jugendliche unter 14 Jahren nur bis 22 Uhr alleine in Jugendtreffs oder Vereinen bleiben, erklärt Klingelhöfer. Polizei und Arag raten, Kinder möglichst lange zu begleiten.

Mögliche Teilschuld bei Unfällen

Kurze Beachtung sollten Feiernde auch der Wahl ihres Kostüms widmen. Generell seien gruselige Outfits kein Problem. Anders sieht es bei Gesichtsmasken aus, die im Straßenverkehr bei Sehen oder Hören stören können. Zehn Euro müssten Maskierte bezahlen. Kommt es jedoch zu einem Unfall, könnte es weitere Folgen haben: Dem kostümierten Fahrer könnte eine Teilschuld zugewiesen werden. Unter Umständen könnte sogar die Kaskoversicherung die Leistung kürzen, wenn nachgewiesen wird, dbad Bewegungsfreiheit, Sicht oder Gehör getrübt hat.

Auch Gummi- oder Plastik-Waffen stellen nach Ansicht des Experten kein Problem dar, der allerdings von täuschend echt aussehenden Waffenimitaten sowie antiken Ausstellungsstücken abrät. Wer beispielsweise mit einem ungeladenen Vorderlader unterwegs ist, riskiert eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, das das Führen von “Anscheinswaffen” verboten ist, so Klingelhöfer.

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